Wie wird per PCR-Abstrich getestet ?

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Wie wird per PCR-Abstrich getestet ?

Ungelesener Beitrag von admin » 11.01.2021, 15:14

Zwei Filmchen :

Universitätsmedizin Mannheim
Coronavirus-Test: Schulungsvideo für medizinisches Personal zum SARS-CoV-2-Abstrich.
Das Video zeigt, wie ein kombinierte Nasenabstrich und Rachenabstrich für einen Coronatest durchgeführt wird.

Corona-Test: So funktioniert der Abstrich für das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2

:idea: Anmerkung - Holzstäbchen werden inzwischen nichtmehr verwendet da sie sowohl den PCR-Test beeinflussen und für den Getesteten ein erhöhtes Verletzungsrisiko darstellen :o

Nochmal mit mehr techn. Informationen :

Video Durchführung des Nasopharynx- und Oropharynx-Abstrichs bei COVID-19-Diagnostik -- PCR-Test

Schön, wenn der /die Testende weiß wie´s geht :(

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Labor : Wie wird der PCR-Abstrich getestet ?

Ungelesener Beitrag von admin » 11.01.2021, 16:18

Auch hier sind Filme das Mittel der Information.

Video Wie funktioniert der Corona-(PCR)-Test?

Uniklinik RWTH Aachen
Infiziert oder nicht? Die Frage, ob ein Patient oder Mitarbeiter tatsächlich das SARS-CoV-2 Virus in sich trägt, kann abschließend nur ein Test beantworten. Und dieser wird hier im Labordiagnostischen Zentrum der Uniklinik RWTH Aachen an bis zu 300 Proben täglich durchgeführt. Ein empfindlicher, molekularer Test, der aus vielen einzelnen Schritten besteht und jede Menge Konzentration erfordert.
Massenanwendung :

Video Arbeitsalltag in einem Corona-Testlabor | BR24

BR24
Im Labor Rosler in Wildflecken werden täglich bis zu 500 Coronatests analysiert. Für die Untersuchungen wurde das Labor umgebaut.


Ab 02:00 wird auch kurz erklärt wie die Ergebnisse das Labor verlassen - hier wird schnell klar, warum dieser Teil der Aktion gleich mehrere Medienbrüche verursacht.

"mit verschlüselter Mail" - warum nicht direkt in "Echtzeit" in eine bundesweit zugängliche Datenbank ?

"jede Infektion melden sie sofort telefonisch an das zuständige Gesundheitsamt"

EINE EINZIGE Meldung in eine bundesweit zugängliche Datenbank, würde in Echtzeit bei den damit befaßten Adressaten, alle notwendigen Folgereaktionen auslösen.

Denkt man sich noch eine wirklich leistungsfähige App für reichlich vorhandenen Smartphone – Tablett und PC „hinzu“, würde auch der Betroffene sofort wissen, ich bin infiziert und sollte mit entsprechend des :

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
§ 28 Schutzmaßnahmen
verhalten.
(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliches Zeugnis nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.
Etwas "antiquiert" ist wohl (2) und müßte "Masern" in geigender Weise auch auf andere infektiöse Erkrankungen ausdehnen - wie z.B. auf das SARS-CoV-2 Virus oder auch andere noch unbekannte Viren mit vergleichbarer Charakteristik.

An solchen "Kleinigkeiten“ wird schnell erkennbar, wie wenig sich D auf solche Herausforderungen vorbereitete hat.

:idea: Vom Infizierten müßte man erwarten können, das er / sie sich auf eine solche Meldung (die man elektronisch bestätigen muß) hin sofort in mindestens häusliche Quarantäne begibt und diese nichtmehr verläßt.
Angemessen wäre wohl auch die "Absonderung" nach §30 IfSG, weil ein eine erkrankte Person (außerhalb einer geeigneten med. Einrichtung), sowohl für sich, aber besonders für andere Personen eine Gefahr darstellt.

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