Balkonkraftwerk - Mini PV (Sep. 2014)

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Balkonkraftwerk - Mini PV (Sep. 2014)

Ungelesener Beitrag von admin » 18.10.2019, 20:22

Wie schon im Titel erkennbar, sind die folgenden Ausführungen inzwischen zum Teil überholt. Was ist nun anwendbar ?
Hier die notwendigen Informationen : Quelle : DKE (2019.09.05) "Mini-PV-Anlage: Strom auf dem eigenen Balkon erzeugen – nachhaltig und für jeden möglich"
DKE hat geschrieben:Steckerfertige PV-Anlagen – auch „Mini-PV-Anlagen“ und „Mini-Solaranlagen“ genannt – bieten jedem die Möglichkeit, eigenen Strom zu erzeugen. Bei der Installation und Inbetriebnahme gibt es allerdings vieles zu beachten. Konkrete Anforderungen finden sich in Normen und Standards wieder. Wir geben Antworten zu den wichtigsten Fragen zum Betrieb von Mini-PV-Anlagen.
Quelle : VDE "FAQ zu Mini-PV-Anlagen beim FNN"
So fing alles an :
Können diese "Kleinst-PV-Anlagen" etwas" bewegen ?

Sind solche eigenständige Kleinanlagen in der Hand von Laien eher eine Gefahr für ihre Betreiber ?

Wer kann das entscheiden ? Wer sind die Protagonisten auf der "Gegenseite" ?

Worin besteht der messbare Nutzen für den BetreiberIn - leidige Kostenfragen für Realisten - "rechnet" sich eine Anlage dieser Größenordnung ?


Mir werden gewiss noch einige weitere Fragen zu diesem Thema einfallen. Doch wer nicht nur oberflächlich am Thema "herumtwittert", wird wohl kaum um eine gründliche Recherche herumkommen :roll: Was mich zunehmend umtreibt, ist die Oberflächlichkeit eine Technologie zu einer Lösung zu erklären, BEVOR alle damit zusammenhängenden technischen Fragen ausreichend verstanden sind. Es mag ja verlockend sein, sich vorzustellen, alle - Mieter und Eigenheimbesitzer - produzieren "Schwarmstrom".

Soll "man" nun quasi auf einen anrollenden Zug aufspringen ?

Diese Art der "Guerillataktik" auf breiter Basis unterstützen ? Nachdem alle anderen Modelle durch das "2014 EEV" aus der Bahn geworfen wurden ?

Welche "politischen Risiken" sind mit einer sehr positivistischen Haltung zu dieser Technologie verbunden ?

Welche Alternativen für Klein PV mag es noch geben - jenseits der scheinbar so problemlosen Einspeisung in die eigene heimische Installation ?


Sorry ich weiß einfach noch nicht genug zu diesem Thema. Daher sammle ich seit einigen Tagen alles was sich im WEB zum Thema "Balkonkraftwerke" finden lässt. Diese Links möchte ich hier anbieten. Das dies niemals ein hundertprozentiges "Bild" sein wird, ist mir schon klar. Aber eine oberflächliche Positivhaltung ist mir einfach zu "politisch". Ich möchte gern im Detail wissen was ich da eventuell "empfehle" oder nach all den technologischen Widersprüchen, womöglich auch verteidigen möchte.

Was mir immer wieder gerade im Zusammenhang mit diesem technologisch anspruchsvollen "Gesamtpaket EE" und der PV im besonderen, auffällt, ist die Weigerung, sich auch ein besseres Verständnis der physikalischen Zusammenhänge aneignen zu wollen. Von unseren Kindern verlangen wir bei ihren schulischen Verpflichtungen vollen "rundum" Einsatz. Aber wir selbst wollen uns nicht wenigstens ein bisschen "quälen" um besser zu verstehen über was "wir" da so nonchalant reden. Mindestens einige Energieblogger strapazieren meinen persönlichen Horizont gar sehr. Doch obwohl ich mir im klaren bin, alle Wissensgebiete kann ein Einzelner wohl kaum abdecken, versuche ich mir Schritt für Schritt zusätzliches Grundlagenwissen anzueignen. Das war noch nie so einfach wie Heute ! Allerdings muss man / frau das auch wollen !

Daher später die Links .... bis bald

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Balkonkraftwerk - Mini PV (Sep. 2014)

Ungelesener Beitrag von admin » 18.10.2019, 21:50

Wie schon bei dem "Energie Gespräch" MPS Energie Gruppe Bergstraße am 28. August in Heppenheim angesprochen, ist ein einfaches "Plug-andPlay von irgendwelchen "Balkon PV" nicht möglich, bzw. hätte ein veralteter Stromzähler keine "Rücklaufsperre", würde der nicht selbst genutzte PV-Strom den Zähler rückwärts laufen lassen.

Egal wie und warum, wäre das eine strafbare Manipulation des Zählerstands. Da beim "Rücklaufen" des Zählers bereits gezählte Arbeit zurückgesetzt wird. Ob nun jemand einen Zähler MIT Rücklaufsperre hat, lässt sich über das Vorhandensein des folgendes Symbol klären :
2 Drehstromzähler.jpg
Rücklaufsperre.jpg
Rücklaufsperre.jpg (25.48 KiB) 3247 mal betrachtet
Doch kann dies (im Bild sind zwei unterschiedliche Zähler zu sehen) im Zweifelsfall nur mit dem zuständigen EVU abgeklärt werden.

Das Netz wie eine Art "Akku" zu nutzen, mag ja recht verführerisch sein, ist aber eindeutig eine Straftat :shock:


Damit scheidet wohl in vielen Fällen das eigenständige Verbinden eines sog. "Balkonkraftwerks" von vornherein aus. Es gibt noch andere wichtige Gründe warum der Laie eine solche Anlage nicht selbstständig installieren sollte.

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Re: Balkonkraftwerk - Mini PV (Sep. 2014)

Ungelesener Beitrag von admin » 18.10.2019, 22:04

Da auch "Balkonkraftwerke" nicht einfach verschenkt werden, erhebt sich die Frage, wie teuer kommt den das "kWp" bei dieser wenig leistungsfähigen Anlage ?

Wer selbst "vom Fach" ist, wird sich u,U, selbst eine "passende Anlage" zusammenstellen. Hat der nachgeschaltete Zähler wie schon zuvor beschrieben, die geforderte "Rücklaufsperre" und wird alles was die Betriebssicherheit angeht genau beachtet, kann das "Werk" durchaus preistechnisch bei entsprechender Eigenleistung im "grünen Bereich" liegen.

Alle Anderen werden auf einen "eingetragenen Elektroinstallateur" angewiesen sein. Der wird seine Leistung zusätzlich zu den Kosten für die Anlage verrechnen. Dieses "Balkonkraftwerke" muss (sobald eine Verbindung zum Ortsnetz besteht) immer auch die "Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 erfüllen". Darin ist festgelegt : "jede Erzeugungsanlage über einen Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) verfügen muss, der die Anlage bei fehlender oder unzulässiger Netzspannung sowie bei ungewöhnlichen Netzzuständen sicher vom Stromnetz trennt".

Das muss der "Wechselrichter" zuverlässig und geprüft übernehmen.

Das macht derartige Anlagen nicht gerade billiger :roll: Doch wie sieht der Preis pro "installiertem kWp" aus :?: Nur ein Beispiel (die Anlage findet sich unter Mini PV-Anlage und leistet "max. 245Wp" laut Herstellerangabe. Nun "245Wp" ist ungefähr 1/4 (24,5 %) von 1kWp - ergo kostet eine "fiktive" kWp das vierfache der so "preiswerten" Minianlage = 2.118,37 € pro kWp :o

Ein Dachanlage kostet per kWp heute ca. 1.500 €. Im Umkehrschluss müsste eine Minianlage daher bei 519.-€ eine Leistung von 346Wp aufweisen um "ebenbürtig zu sein oder lediglich ~368€ kosten um den selben Effekt zu haben.

Angenommen diese "Mini Balkonanlage" (mit nur einem Modul zu 245 Wp) könne tatsächlich für 512€ betriebsbereit aufgestellt werden, würde sich die Anlage nach ~8 Jahren amortisiert haben.

In einer der verlinkten WEB-Seiten wurde von Kosten durch den E-Installateuer der einen entsprechenden Festanschluss mit gewährleistet von 850.-€ ausgegangen, was die Wirtschaftlichkeit doch sehr in Frage stellt. Für dann 1.369.-€ würden lediglich 1/4 kWp zur Verfügung stehen. Wäre "vor Ort" mit 900 kWh pro Jahr zu rechen, würde sich dieser Wert selbstverständlich ebenfalls vierteln :shock: Bei einer 100prozentigen Nutzung durch den Betreiber (was durchaus realistisch sein könnte bei dieser "Größe" ) würden also 225 kWh zu 0,29€/kWh = 65,25€ /a eingespart.

:idea: 1.369.-€ / 62,25€ /a = 21 Jahre bis zur "vollen Amortisation" ohne Zinsbetrachtung, aber auch ohne die unvermeidlichen Preissteigerungen innerhalb von ~20 Jahren.

Diese kleine Rechnung zeigt eine derartige Anlage müsste etwas größer und generell billiger sein - dabei allerdings nicht "zu groß", weil dadurch der Eigenverbrauch wohl nichtmehr 100% wäre. Ich befürchte das wird nicht allzu viele "Bewerber" übrig lassen.

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Ungelesener Beitrag von admin » 18.10.2019, 22:14


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Ungelesener Beitrag von admin » 18.10.2019, 22:23

Da sich das Ganze recht seltsam entwickelt, werde ich sobald ich mehr Zeit habe alle meine Anmerkungen hier einstellen - zusammen mit den Links zum "Sonnenflüsterer"

Ja Erhard

DIN-Normen bzw. "harmonisierten EU-Normen" sind keine Gesetze - falls Du mich zu den "Strom Hypochondern" zählst, ich hatte das nie behauptet.

Das wäre ja auch sehr "uninformiert" - Zum Charakter der DIN-Norm hat sich der BGH im Jahre 1998 geäußert, in dem er feststellte, dass DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern private technische Reglungen mit Empfehlungscharakter darstellen.

Doch ich zitiere mal ein allen auch "interessierten Laien" zugängliches WIKI :
Eine DIN-Norm ist ein unter Leitung eines Arbeitsausschusses im DIN Deutsches Institut für Normung erarbeiteter freiwilliger Standard, in dem materielle und immaterielle Gegenstände vereinheitlicht sind. DIN-Normen entstehen auf Anregung und durch die Initiative interessierter Kreise (in der Regel die deutsche Wirtschaft), wobei Übereinstimmung unter allen Beteiligten hergestellt wird.

Auf internationaler Ebene erarbeitete Standards sind zum Beispiel ISO-Normen oder die europäischen Normen EN.

Allgemeines

DIN-Normen basieren auf den gesicherten Ergebnissen von Wissenschaft, Technik und Erfahrung und dienen der Allgemeinheit. Sie werden im Prozess der Normung erarbeitet.

DIN-Normen sind Empfehlungen und können angewendet werden, allerdings müssen sie nicht benutzt werden. Grundsätzlich handelt es sich um „private Regelwerke mit Empfehlungscharakter“. Als solche können sie hinter dem Stand der Technik zurückbleiben, haben aber die Vermutung für sich, dass sie den Stand der Technik abbilden. Diese Vermutung kann durch Sachverständigenbeweis widerlegt werden.

Gelegentlich allerdings macht sich der Gesetzgeber das Vorhandensein zweckdienlicher Normen zunutze und legt die zwangsläufige Anwendung durch Gesetze oder Verordnungen fest. Natürlich steht es auch jedem frei, bei Ausschreibungen, Maschinenspezifikationen, Baubeschreibungen und technischen Festlegungen auf das vorhandene Normenwerk zurückzugreifen und die dort schriftlich fixierten Beschreibungen als Sollwerte zu benutzen.

Die Gesamtheit der DIN-Normen bezeichnet man als Deutsches Normenwerk. Internationale und Europäische Normen, die vom DIN übernommen wurden, werden ebenfalls als DIN-Norm bezeichnet und sind Teil des Deutschen Normenwerkes.
Soweit so gut - nun noch deren rechtliche Bedeutung - obwohl keine Gesetze, kommt ihnen im Streitfall dennoch eine für alle Beteiligten eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Diese Formulierungen habe ich bei :
http://www.baunetzwissen.de/standardart ... 53138.html
gefunden - ein Auszug :
Rechtliche Bestimmungen für die Installation
Die Sicherheit elektrischer Anlagen hat höchste Priorität. Für das Errichten und Betreiben elektrischer Anlagen gibt es eine Vielzahl von Normen, Vorschriften, Verordnungen und Gesetzen. Die wichtigsten werden nachfolgend aufgeführt und kurz charakterisiert.

Die „Zweite Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz“ in der Fassung vom 14.01.1987 (BGBl. I) legt fest, dass bei der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ zu beachten sind. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die DIN-VDE-Bestimmungen bzw. die entsprechenden harmonisierten EU-Normen solche Regelungen sind.

Die DIN-VDE-Bestimmungen an sich sind keine Gesetze, sondern eben solche anerkannten Regeln der Technik.

Viele Gesetze und Verordnungen beziehen sich auf die DIN-VDE-Bestimmungen als anerkannte Regeln der Technik, so dass ihnen in der Praxis größte Bedeutung zukommt. Nach herrschender Rechtsauffassung ist der Errichter und Betreiber in jedem Fall für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Elektrotechnik selbst verantwortlich. Wer sich dabei nach den DIN-VDE-Bestimmungen richtet, liegt auf der sicheren Seite.

Die für die Elektroinstallation wichtigsten DIN-VDE-Bestimmungen sind in der DIN VDE 0100 mit allen 47 Teilen: Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V, niedergelegt.
Jedem steht also frei alles was ihm oder ihr nicht so recht in den Kram passt einfach zu ignorieren. Falls das allerdings ein wie immer gearteter Schadensfall eintritt, muss der Verursacher - z.B. der "Inbetriebnehmer" nachweisen, dass er / sie "nach den anerkannten Regeln der Technik" gehandelt hat.

Viel Vergnügen mit einem solchen Verfahren, welches je nach Schwere des Schadensfalls sowohl strafrechtliche und unabhängig von der Schuldfrage zivilrechtliche Konsequenzen haben kann. Meist steht der "Verursacher" dann ganz alleine da und fragt sich - wie konnte ich nur... und wie überall "Unwissenheit schützt vor Haftung nicht" :shock:

Noch was - wobei es sich tatsächlich um etwas mit "Gesetzeskraft" handelt - zu finden bei :

https://www.gesetze-im-internet.de/nav/ ... 10006.html

Schöner und langer Name :

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)

Dort finden Juristen ganz sicher einen "Hebel" ich tippe da mal auf "§19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung" (3) oder gleich "§ 20 Technische Anschlussbedingungen" mit einer sicher auslegungsfähigen Formulierung :
Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist.

Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte kann in den Technischen Anschlussbedingungen von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
Womit sich der Kreis mit " anerkannten Regeln der Technik" erneut schließt.... ;)

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Links im Zusammenhang zur Micro-PV (Sep. 2014)

Ungelesener Beitrag von admin » 18.10.2019, 22:30

Die Stellungnahme der "DKE" (Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE )

geht noch von der Nutzung einer der sog. "Endstromkreise" - also "irgendein Stromkreis einer häuslichen Elektroinstallation" mit mehr als einer "Anschlussstelle" (Schukosteckdose) bei seiner Expertise aus. Dies wäre die "klassische Guerilla-PV".

DKE - Gefahren durch Einspeisung in Endstromkreise (23.04.2013)
In Deutschland ist nach DIN VDE 0100-551 (VDE 0100-551):2011-06, Abschnitt 551.7.1 für Anlagen, bei denen ein Parallelbetrieb der Stromerzeugungseinrichtung mit anderen Stromquellen einschließlich einem Stromverteilungsnetz erfolgt, eine Einspeisung in Endstromkreise nicht zulässig und nachfolgendes gefordert:

„Mit Ausnahme von unterbrechungsfreien Stromversorgungen, die zur Versorgung von bestimmten elektrischen Verbrauchsmitteln in einem Endstromkreis eingesetzt werden, müssen Stromerzeugungseinrichtungen auf der Versorgungsseite aller Schutzeinrichtungen der Endstromkreise angeschlossen werden.“

Dies lässt sich mit der zuvor beschriebenen Schaltvariante mittels des "Einspeisestromkreises" problemlos realisieren. Was die notwendige Abschaltung bei Netzwegfall angeht, haftet der Hersteller solcher Anlagen für diese Funktion und muss dies im Geltungsbereich der vorgenannten Vorschriften auch gewährleisten. Da alle DIN-VDE "indirekt" Gesetzeskraft erlangen, sind Verstöße durchaus "justiziabel" (einer richterlichen Entscheidung, einer Gerichtsbarkeit unterworfen).

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Links im Zusammenhang zur Micro-PV (Sep. 2014)

Ungelesener Beitrag von admin » 18.10.2019, 22:33

Geeignete Steckverbindungen um die Klein-PV mit der häuslichen Elektroinstallation "vorübergehend" zu verbinden

Es ist nachvollziehbar, das eine permanent mit dem Ortsnetz in Verbindung stehende PV anderen Regeln und Vorschriften unterworfen werden muss, als dies bei von der Einspeisekapazität und der Anschlussart begrenzten Micro-PV der Fall ist.

Durch die besondere Art der Verbindung, lösbar, mit einem Stecker, dessen Kontakte (für die Anschlussleitung welche von der PC kommen) weitgehend frei liegen, müssen durch die Bauart von Steckdose und Stecker gleich mehrere wichtige Kriterien erfüllt werden. Da sich sowohl die Micro-PV selbst, aber auch Stecker und Steckdose in einem von der Witterung beeinflussten Außenbereich befinden, müssen alle Bauteile einer entsprechenden Schutzklasse "IP xx" entsprechen.

Die Isolierung muss den im Wechselstromnetz üblichen Spannungen angepasst sein.

Beim Abziehen des Steckers aus der Steckdose, muss sichergestellt sein, das sobald die beiden Kontakte zu den Außenleitern berührbar werden, dort keinerlei Spannung mehr anliegt. Idealerweise - im Grund eine unverzichtbare Forderung, müssen alle Kontakte des Stecker während des Ausziehvorgangs gegen Berührung gesichert sein.

Da das Lösen der Steckverbindung die Abschaltung des nachgelagertern Kleinwechselrichters einleitet, muss dieser Vorgang (bis zur Spannungsfreiheit) sicher innerhalb der Zeitspanne liegen, welche notwendig ist, um den Stecker soweit aus der Steckdose zu ziehen, das ein Berühren der Kontakte von Vorn möglich wird.

Dies ist bei allen HIER abgebildeten Steckertypen NICHT möglich

Ganz besonders nicht bei dem in D üblichen Schukostecker. Ein weiterer Grund keine sog. "Guerilla PV" zu verwenden.

So bleiben eigentlich (soweit mein Kenntnisstand) nur zwei Steckverbindungen übrig, welche alle vorgenannten Bedingungen erfüllen.

Zum einen, die Verbindung über den sog. "Wielandsteckverbindung" oder gleich eine CEE Steckverbindung.

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