noch "unüblicher" Anschluss von PV-Anlagen

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noch "unüblicher" Anschluss von PV-Anlagen

Ungelesener Beitrag von admin » 18.10.2019, 14:07

Wieso (noch) "unüblich" ? ( :arrow: dieser Beitrag stammt vom März 2015 - inzwischen wurde die VDE entsprechend angepasst :!: )

Zumindest in D, wo die Uhren bekanntlich immer etwas "anders" ticken, ist eine PV mit der Hausverteilung bzw. dem Ortsnetz so verbunden "üblich" die hier gezeigte

"PV-Überschusseinspeisung" :
009a_PV-Einspeisen.jpg
Zum Vergleich das Anschlussschema einer "Micro - PV" :
009_Micro PC.jpg
:idea: Noch ein Bild - für alle die glauben mit elektrischen Stromkreisen wenig bis gar nichts anfangen zu können :
004_Micro PC.jpg
Mit ein wenig Fantasie kann sich hoffentlich jeder vorstellen der Rechte "Topf" 1.) wird auch dann überlaufen, wenn "Schwimmerschalter" den Zulauf von "A" bereits verschlossen hat. Warum ? Weil aus "B" weiter ungehindert Wasser nachfließt und "B" eben keinen eigenen "Schwimmerschalter hat.

Ganz anders, bei der "Schaltung" 2.)

Sobald der "Topf" voll ist, schließt der "Schwimmerschalter" von "A" und auch der "Strom " aus "B" wird damit "*ebenfalls abgeschaltet"

:idea: Der Wechselrichter der Mikro PV erkennt das Fehlen der 50 Hz (die Netzverbindung wurde ja durch den dafür vorgesehenen Leitungsschutzautomaten unterbrochen) und kann sich so nicht mehr mit dem Netz synchonisieren und schaltet seinerseits die Stromzufuhr (der Vorschrift entsprechend = "Anwendungsregel VDE-AR-N 4105") die Mikro PV ab !

Genau so verhält es sich, wenn man den echten Stromfluss der Micro-PV ( = B ) über "seinen" Leitungsschutzautomaten zur Einspeisung (der Brücke) welche alle anderen Leitungsschutzautomaten miteinander verbindet. Gleichgültig woher der Strom nun kommt - aus dem Netz über den Bezugszähler und der Micro-PV - nun unterbricht der betreffende Leitungsschutzautomat (ich habe in meinem Bild zur Vereinfachung nur einen dargestellt) bei Überlast oder Kurzschluss den betroffenen Stromkreis.

Aus gutem Grund gehe ich davon aus, nur so ist jede auch noch so geringe Möglichkeit, dass diese Micro-PV im häuslichen Verteilungsnetz einen Schaden verursachen könnte, vollkommen ausgeschlossen.

:arrow: Das die Leistung eines einzigen vorgeschalteten Moduls, wegen des naturgemäß geringen Strombeitrags nicht ausreicht um tatsächlich einen Schaden zu verursachen, bleibt so komplett "außen vor". Im Gegenteil, beschließt der Eigner einer solchen Micro-PV, später weitere Module in eigener Regie hinzuzufügen, ändert das nichts am Schutz der Leitungen durch die vorgeschalteten Leitungsschutzautomaten.

Da der Nennstrom auch eines 16 A Automaten die Größe (Wp) einer Micro-PV automatisch "deckelt", wird damit die "Obergrenze" einer solchen Anlage damit verbindlich festgelegt. Nur hier könnte auch ein Grund für die Festlegung auf 10A bzw. 6 A für den Einspeise - Leitungsschutzautomaten liegen.

Meine eigenen Erfahrungen im Ausland "relativieren" Aussagen, die deutsche Bürokratie - eigentlich die entsprechenden Vorschriften - seien "überbordend". Bei Millionen von privaten Installationen, bedeutet ein "schleifen" von bewährten Vorschriften früher oder später den Tod eines Nutzers solcher Anlagen. Da zudem, solche Anlagen eben nicht ohne die Mithilfe einer zugelassenen Fachkraft realisierbar sind, wird sich wohl kaum eine solche Fachkraft finden, welche ihre fachliche, aber auch ihre private Integrität in Frage stellt, nur weil einige Laien nicht verstehen um was es dabei tatsächlich geht.

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allerlei Namen

Ungelesener Beitrag von admin » 19.10.2019, 10:43

Klein-PV Balkonmodulen, Guerilla PV, Mikro PV Anlagen, Steckdosenmodulen oder Wandmodulen....

Die Namensvielfalt gibt bereits einen Einblick in die unterschiedlichen Vorstellungen die sich mit derartigen Anlagen verbinden.

Doch zunächst die kennzeichnenden Hauptmerkmale all dieser Anlagen :

Aufstellungsort der PV-Module : im Prinzip jede freie Fläche die der Sonne zugewandt ist und tagsüber nicht durch Bauteile etc. beschattet wird

Einschränkungen für den Aufstellungsort :
hängt von den "Besitzverhältnissen" (Mieter ? Wohnungseigentümer ? Hauseigentümer ?) ab - soweit möglich (und notwendig) kann eine "unsichtbare" Aufstellung erforderlich werden
noz.de hat geschrieben:Beispiel Balkon:
Der Balkon gehört zwar mehrheitlich zum Sondereigentum, dennoch darf ein Eigentümer nach außen hin nicht schalten und walten wie er will. Möchte er zum Beispiel den Balkon verglasen oder die Hauswand an seinem Balkon andersfarbig streichen, bedarf dies der Zustimmung der anderen Eigentümer, nicht selten muss auch der Architekt gefragt werden.
Befestigung der PV-Module : entsprechend dem gewählten Aufstellungsort - absturz- und sturmsicher befestigen

Diese rechtlichen Einschränkungen sind kennzeichnend für gemieteten Wohnraum, aber auch für Wohneigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wo Veränderungen der Außenansicht nur über einen gemeinsamen Beschluss zulässig sind.

Es gibt weitere Einschränkungen die allerdings von der eigenen Vorstellung was mit einer solchen "Klein PV" erreicht werden soll bzw. wie "groß" eine solche Anlage überhaupt sein soll. Sobald eine bestimmten Anzahl von PV-Modulen überschritten wird, steht die Anlage in direkter Konkurrenz zu einer "gewöhnlichen" fest installierten Anlage. Wie viele Module gleichzeitig betreiben werden können, wird ebenfalls von den bereits genannten Einschränkungen des Aufstellungsorts bestimmt.

Entgegen der Verhältnisse in verschiedenen Nachbarländern, wird der notwendige elektrischen Anschluss - die Verbindung zur Haus- oder Wohnungsinstallation - derzeit von den zahlreichen EVU noch keineswegs einheitlich gesehen. So ist eine "Guerilla PV" - also eine Klein-PV, welche "irgendwo" über einen der "Endstromkreise" mittels eines normalen sog. "Schukostecker" über eine der vorhanden Steckdosen verbunden wird, keine "sichere Lösung".
:idea:
Zumindest nicht, weil der "Errichter" einer solchen Anlage für alle Schäden die sich durchaus ergeben können, haftet.

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mit der privaten Hausinstallation verbinden

Ungelesener Beitrag von admin » 19.10.2019, 11:21

Die sichere Methode ist eine Einbindung der Klein-PV über folgende Komponenten :

1. Ein z.B. auf dem Balkon vorhandener Steckdosenstromkreis wird durch folgende Eingriffe in die Elektroinstallation verändert und damit zum "Einspeisestromkreis" umgewidmet :

a) alle eventuell in diesem Stromkreis befindlichen Steckdosen, aber auch eventuelle davon abgehende Stichleitungen müssen dauerhaft entfernt werden

b) an Stelle der entfernten Steckdosen müssen die einzelnen Außenleiter (N und P) und besonders der SL (Schutzleiter) mit geeigneten Verbindern "durchgeschleift" werden

c) die nun leeren Schalterdosen müssen mit einer geeigneten Abdeckung versehen werden - wichtig im Handbereich von Kindern - so, dass das Lösen Abdeckung nur mit einem Werkzeug möglich ist.

2. Der Leitungsschutzschalter der bisher vermutlich ein 16A Typ B war, soll / muss :?: gegen einen einen kleineren z.B. 10A Typ B ausgetauscht werden (einige Firmen nutzen auch 6A Typ B)

soll / muss :?: Mit welchen Argumenten das zu begründen ist, bleibt zumindest mir unklar. Einzig logische Begründung könnte die Begrenzung der Anlagengröße (wp) sein. P = U x I - 230V x 6A = 1.380 W - (inzwischen erhältliche Module leisten 330 Wp oder mehr) 1.380 W / 330 Wp = ~4 Module bei 6A, 2.300 W / 330 Wp = ~7 Module bei 10A und 3.680 W / 330 = ~11 Module.

Ob das sinnvoll sein könnte ? Bereits 4 Module erfordern bereits eine relativ große und zugleich geeignte Fläche. Spätestens hier sollten wohl auch wirtschaftliche Überlegungen greifen...

Was den Schutz der Leitung gegen Überlastung angeht - Charakteristik "B" Überlastauslöser (thermisch) - Auslösestrom = 1,13 bis 1,45 fache des zulässigen Nennstroms unklar, ist unklar warum das notwendig wird. Immer vorausgesetzt die Leitung war zuvor korrekt für diese Belastung ausgelegt gewesen. Daran hat sich auch durch die vorausgegangenen Veränderungen [1. a), b) und c)] nichts geändert.

Die maximal zulässige Überlastung (16A B) [1,45fach 30 °C, 1 Stunde] beträgt 23,2 A. Um das zu bewerkstelligen müsste die "Klein-PV" diesen Strom dauerhaft liefern können was bei der realistisch verwirklichbaren Größe solcher Anlagen praktisch nicht erreicht werden kann.

Wie die Bezeichnung "Leitungsschutzschalter" unzweifelhaft aussagt, soll und kann so nur die (eventuelle bereits existierende) Leitung gegen Überlastung gesichert werden. :shock:

Selbstverständlich schließt diese auch alle anderen Elemente - wie Steckdose(n) Stecker - alle stromführenden Teile mit ein ! Geräte gleich welcher Art , müssen durch geeignete EIGENE Schutzvorrichtungen (jedenfalls alle Geräte, die konstruktionsbedingt intern selbst über Schutzmechanismen verfügen) ihren Schutz gewährleisten und das völlig unabhängig vom parallel immer erforderlichen "Leitungsschutz".

Für den Fall eines Kurzschlusses muss eine Auslösung des Leitungsschutzschalters durch den "magnetischen Kurzschlussauslöser" zwischen dem 3 bis maximal 5fachen Nennstrom "kurzfristig" abgeschaltete werden. Das "N-fache" hängt von der gemeinsamen Leiterlänge und dem Querschnitt der Leitung ab. War die Leitung zuvor bereits vorschriftsmäßig dimensioniert, spricht auch hier nichts gegen die Beibehaltung des ursprünglichen Leitungsschutzschalters.

Der für die vorausberechnete Kurzschlussauslösung notwendige Strom kann nur durch die vorhandene Verbindung zum O-Netz "bereitgestellt" werden. Wurde die maximale Leitungslänge nicht erheblich überschritten, wird beim Erreichen des 3 bis 5fachen Nennstroms auch am Leitungsende (z.B. in der "Einspeisesteckvorrichtung) der Stromkreis zuverlässig unterbrochen

Weder für eine Überlastung der Leitung , noch für den Kurzschlussfall muss bei einer korrekten Leitungslänge in Bezug zu ihrem Querschnitt, der Leitungsschutzschalter NICHT verändert werden. Damit entfällt der Eingriff in die betreffende Verteilung in Gänze. War also der ausgewählte Stromkreis lediglich mit einer einzigen Steckvorrichtung ausgestattet, muss lediglich diese Steckdose so angepasst werden, dass der Stecker der Klein-PV nur explizit an dieser Steckvorrichtung genutzt werden kann.

:idea: Den Schutz der Klein-PV besonders des dort verbauten Wechselrichters UND dessen Abschaltung beim Wegfall der 50 Hz Synchronisation, muss diese Anlage selbst übernehmen. ("Anwendungsregel VDE-AR-N 4105") Dieser Schutz kann keinesfalls durch einen dafür nicht geeigneten bzw. vorgesehenen Leitungsschutzschalter übernommen werden !

Fazit : es gibt keine nachvollziehbaren technische Begründung, warum der "Leitungsschutzschalter" gegen einen "kleineren" "Leitungsschutzschalter" des gleichen Typs ausgetauscht werden "muss". Vorausgesetzt, die Leitungslänge und ihr Querschnitt sind konform mit den vorgenannten Bedingungen, kann dieser Teil der Installation durchaus unverändert bleiben.

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Ändern der vorhanden Steckvorrichtung notwendig ?

Ungelesener Beitrag von admin » 19.10.2019, 15:14

Wie bereits beschrieben darf der "Einspeisestromkreis" über die "Einspeisesteckvorrichtung" hinaus, keinerlei weitere Steckdosen oder sonstige Anschlüsse verfügen.

Wie muss die Einspeisesteckvorrichtung beschaffen sein ?

Es muss ausgeschlossen sein, dass im Fall das während des Betriebs, beim Herausziehen des Steckers dessen beide stromführenden Kontakte vom Benutzer berührt werden können, bevor die "PV-Seite" spannungslos (U < 35V ) geworden ist. Im Gegensatz zu den üblichen Verbrauchern ist hier die "Flußrichtung" des el. Stroms umgekehrt ! Das kehrt auch die Funktion der beteiligten Kontakte von P und N um. Sollte am "Spannung gegen Erde" führenden Kontaktstift des in D üblichen "Schukostecker" Stecker-Typ F (CEE 7/4) noch Spannung anliegen (Grund könnte eine zu lange dauernde Verzögerung oder schlicht ein Defekt im Wechselrichtermodul sein), besteht bei allen Steckvorrichtungen deren Kontaktstifte frei zugänglich sind die Gefahr des zufälligen Berührens.

Davon sind besonders Kleinkinder betroffen, welche altersbedingt noch keinerlei techn. Verständnis haben und spielerisch so in Lebensgefahr kommen können. Für Laien womöglich unbekannt, "Gelenkprüffinger MP-100.04A nach VDE 0470 Teil 2" und für Kinder " Kleine Gelenkprüffinger PDF-Download (startet automatisch)"

Der Modulwechselrichter muss nach Anforderungen der VDE-AR-N 4105 zur "Funktionalen Sicherheit" bei einer Verbindung zum Bezugsnetz (O-Netz) zuverlässig nach maximal 0,2 Sekunden abschalten um eine Rückeinspeisung ins Netz zu verhindern. Dies ist durch diese VDE-Vorschrift eindeutig festgelegt. Im Fall der Klein-PV muss dies selbstverständlich "bauartbedingt" sicher gewährleistet sein. Es gibt drei Szenarien wodurch eine Abschaltung der PV-Leistung wechselrichterseitig erzwungen wird.

a) Wegfall der O-Netzspannung (und damit der Frequenz)

b) Auslösen / Schalten des Leitungsschutzschalters im Einspeisestromkreis = Wegfall der O-Netzspannung (und damit der Frequenz)

c) Lösen der Steckverbindung durch Herausziehen des Steckers = Wegfall der O-Netzspannung (und damit der Frequenz)

Da es sich bei diesem PV-Typ immer um eine nur über eine Steckvorrichtung mit der Hausinstallation verbundene PV-Anlage handelt (ein Festanschluss begründet eine gänzlich andere Art der Einspeisung !), ist die Wahrscheinlichkeit, das dies ohne zuvor den vorgeschalteten Leitungsschutzschalter auszuschalten geschieht, sehr groß.

*) Damit wäre es u.U. möglich (wenn auch eher unwahrscheinlich) für diese Person, die beiden eventuell zu diesem Zeitpunkt noch stromführenden blanken Steckerkontakte zu berühren. Umgekehrt "erkennt" der Wechselrichter erst die Trennung vom Netz (Synchronisationsverlust der 50Hz Netzfrequenz) sobald die Kontaktstifte (zwei runde Kontaktstifte mit 4,8 mm Durchmesser, 19 mm Länge und 19 mm Achsenabstand für Außenleiter und Neutralleiter) die beiden spannungsführenden Buchsen verlassen haben. Um 100prozentige Spannungsfreiheit der Kontaktstifte sicherzustellen reicht beim dt. Schukostecker die recht kurze Zeit bis diese den den bauartbedingten "Schutzkragen" der Schukosteckdose verlassen haben werden u.U. nicht aus.

Um dies gänzlich auszuschließen, muss durch die Form des Steckers zuverlässig ausgeschlossen werde, dass diese während des Steckvorgangs „unabsichtlich“ berührt werden können.

Diese Besonderheit lässt sich durch die beim üblichen Schukostecker bauartbedingt nicht bewerkstelligen !

Damit scheidet sowohl dieser Stecker, als auch Schukosteckdosen, als Verbindungsglied definitiv aus. Dies bedeutet, ein Laie kann auch diese Art der PV ohne Zuhilfenahme einer entsprechenden, zugelassenen Elektrofachkraft NICHT in Betrieb nehmen.

Nach geltendem Recht ist also die "PlugIn - Guerilla PV" in D nicht ohne die geschilderten entsprechende Vorarbeiten zulässig.

*) Unter dem Link : "Untersuchung der Beeinflussung der Schutzkonzepte von Stromkreisen durch Stecker-Solar-Geräte" PDF-Download (startet automatisch) findet sich der 38seitige "PI-Report-Number: 20170520" vom PI Photovoltaik-Institut Berlin AG - Auftraggeber war die "DGS - Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie Landesverband Berlin Brandenburg e.V."

Auf Seite 27 und 28 des Test Report wird diesen PV-Anlagetypen ein klare Empfehlung ausgesprochen.

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was man sonst noch beachten sollte...

Ungelesener Beitrag von admin » 19.10.2019, 15:33

Keinesfalls unerwähnt darf bleiben, um eine "Micro PV" regulär betreiben zu dürfen, muss ein weiterer wichtiger Aspekt beachtet werden :

:idea: Der vorhandene Zähler darf nur dann weiter in Nutzung verbleiben, wenn er bauartbedingt bereits über eine sog. Rücklaufsperre verfügt !

Verfügt der vorhandene Zähler über keine Rücklaufsperre, bedeutet dies bei "Überschusseinspeisung" - (der Zustand, das die vorhandene Micro-PV zwar el. Energie produziert, aber im häuslichen Verteilungsnetz, keine "Verbraucher" diese Energie "abnimmt", dass also ein Strom in das Ortsnetz fließt) würde der Zähler "rückwärts drehen". Damit würde bereits gezählter "Verbrauch" für den das EVU eine geldwerten Anspruch hat, wieder reduziert. Da bei dieser Methode, auch der Fiskus leer ausgeht, da diese "Steuerverkürzung" immer eine Folge der vorausgegangenen Manipulation des Zählers ist, könnte es sich womöglich auch um Hinterziehung von Steuern handeln. Hinterziehung von Steuern ist in Deutschland eine Steuerstraftat, die nach § 370 der Abgabenordnung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird. Dieser Vorgang, der mittels anderer Methoden zum selben Ergebnis führt, erfüllt den Tatbestand des Betrugs.

Grundsätzlich ist Betrug ein Offizialdelikt. Damit kann eine entsprechendes Strafverfahren nach Bekanntwerden dieser Straftat nichtmehr verhindert werden :( Das dies nicht meine rein persönliche und unerhebliche Meinung ist, zeigt diese Einschätzung :
Quelle hat geschrieben:An einem sonnigen Mittag im Hochsommer, wenn die Familie am Baggersee faulenzt, kann der aktuelle Bedarf aber deutlich unter 200 Watt sinken – also auf weniger, als das PV-Modul gerade erzeugt.

Die überschüssige Leistung fließt dann ins öffentliche Stromnetz. Wenn der vorhandene Stromzähler keine Rücklaufsperre besitzt, zählt er jetzt rückwärts.

Wird das vom Messstellenbetreiber entdeckt, droht eine umfangreiche Strafanzeige wegen Betrugs, Fälschung technischer Aufzeichnungen und Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuerverkürzung.
Es ist also unbedingt sicherzustellen, das der vorhandenen Zähler für diese Betriebsart ausgelegt ist.

Leider findet sich kein Bild eines "Ferraris-Zählers" welcher mit einer Rücklaufsperre versehen ist. Ich kann daher nicht mit Sicherheit sagen, wo sich das folgende Symbol im "Zählerfenster" befindet - findet sich kein derartiges Symbol dort - muss davon ausgegangen werden, dass dieser Zähler über KEINE Rücklaufsperre verfügt.
Zähler Rücklaufsperre.jpg
Zähler Rücklaufsperre.jpg (8.33 KiB) 3988 mal betrachtet
weiteres Beispiel :
Drehstromzähler.jpg
Drehstromzähler.jpg (17.63 KiB) 3988 mal betrachtet
Nun muss der zuständige Messstellenbetreiber den vorhandenen Zähler, gegen ein geeignetes Gerät ersetzen - was neben notwendigem Antrag usw. eventuell kostenpflichtig, aber wohl unumgänglich ist.

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nicht jeder ist einverstanden - was zu erwarten war...

Ungelesener Beitrag von admin » 19.10.2019, 16:03

Beitrag "Sonnenflüsterer"
Sonnenflüssterer hat geschrieben:Nach der misslungenen Inbetriebnahme hat Hermann das System natürlich Ordnungsgemäß ausser Betrieb genommen.

Ausser Betrieb

Wobei jetzt das Risiko eigentlich erst recht vorhanden ist wenn ich die Hinweise des Netzbetreibers Ernst nehme. Denn das Solarmodul produziert Strom und wenn der Wechselrichter nicht ordnungsgemäß funktionieren würde (was er aber so weit wie wir wissen tut!) könnte Spannung an den Steckerkontakten anliegen. Wenn dann jemand in den Stecker fingern würde… Na, ja so weit wird es nicht kommen. Der Stecker liegt auf dem Balkon von Ute und die Balkontür ist abgeschlossen… Jedenfalls nehmen wir den Hinweis vom Netzbetreiber Ernst und werden um den Stecker und die Steckdose ein Kästchen bauen. Laut Hermann ist in Mörlenbach “der Dorfschmied” schon beauftragt. Als Beschriftung hab ich mir “Solar Castor” gewünscht! Mal sehen was draus wird. Eines ist klar ich berichte!
Hoffentlich sind die offensichtlichen Gegner von kleinteiliger Solarkraft in der Hand von Vielen mit dieser Lösung wirklich einverstanden !

Nun in Anbetracht des Gegenwinds habe ich da nur sehr wenig Hoffnung. Du lieber Sonnenflüsterer wirst mir da nicht folgen wollen, doch der Überbringer schlechter Nachrichten wurde ja schon immer geköpft..

Doch hier eine ausgesprochen teure Lösung – aber eine, welche technisch und zuverlässig verhindert, das keiner den Stecker zu ziehen vermag, der nicht zuvor den Stromfluss unterbrochen hat und damit folgerichtig auch den Wechselrichter am weiteren produzieren von schädlichen Spannungen die dann noch an den beiden Steckkontakten anliegen KÖNNTEN.

Das verschließbare Kästchen verhindert lediglich, dass außer dem Schlüsselinhaber keiner den Stecker ziehen kann. Doch der berechtigte Steckerherauszieher – KÖNNTE weiterhin durch Berühren der beiden Steckkontakte zu Schaden kommen. Ich möchte wetten, dass außer mir noch andere diese Idee haben werden. Immerhin trittst Du gegen die geballte Dir wenig freundlich gesonnene Marktmacht an. Die haben eben Deine Drohung sehr ernst genommen und werden ganz gewiss nicht vor einem Kästchen einknicken. Du solltest dabei nicht vergessen, in meinem Vorleben, bin ich diesen Mächten auch außerhalb von D begegnet. Bürokraten sind so ziemlich das „nachhaltigste“ was Homo Sapiens bislang entwickelt hat.

Das "Zauberwort" für diese Kiste ist : "CEE-Steckdose mit Interlock"

Hier ein Modell - vermutlich gibt es auch andere Hersteller solcher Geräte :
abschaltbar.jpg
abschaltbar.jpg (37.39 KiB) 3986 mal betrachtet
Quelle hat geschrieben:
Produktdetails

Steckdose mit Unterbrechung der Phase für höchste elektrische Sicherheit.
Schalter kann erst eingeschaltet werden, wenn der Stecker eingesteckt ist

Stecker kann nicht mit eingeschaltetem Schalter getrennt werden, wodurch eine längere Kontaktlebensdauer erreicht wird (was auch die Lebenserwartung des Nutzers steigern dürfte :roll: )


16 A bis 63 A-Versionen können in Stellung AUS gesichert werden
Ob man allerdings dieses "kleine Gerät" für ca. nochmal 415 € zum Einsatz bringen möchte, also die Hose mittels "Hosenträger plus Gürtel" sichern möchte, bleibt jedem selbst überlassen. Wenn dann doch, sollte das Anlegen eines geeigneten Aluhuts Pflicht sein... :mrgreen:

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wer kann und darf (als Mieter z.B.) hat nun den notwendigen Segen....

Ungelesener Beitrag von admin » 19.10.2019, 16:29

Was meine persönliche "Energiewende" angeht, mein Haus war schon seit seiner umfassenden Renovierung so ab Ende der "Siebziger überdurchschnittlich" gut gedämmt - eine vorausschauende Verhaltensweise. Inzwischen habe ich die Dämmung besonders der Dachflächen weiter verbessert. Wände und mit Vorrang die in die Jahre gekommenen Fenster sollen bald auf den aktuell möglichen höheren Stand gebracht werden.

Seit Sept. 2011 hat meine 12 kWp PV (exakt aus 53 PV-Modulen 10,940 kWp) mit Überschusseinspeisung - bislang 2019 Mitte Oktober 86 MWh aus Sonne produziert. Davon gezählten Eigennutzung von ~33%. Heizungsmethode : direkt mit Strom aus PV und mehrheitlich aus Bezug "Naturstrom". Brauchwassererwärmung nahezu komplett aus der PV. "Kommunikation" je nach Sonnenstand 100% aus PV.

Ziel - höhere Eigennutzung durch "cleveren Einsatz" von PV-Strom bevor er das Haus als "Überschuss" verlässt. Dazu gehört eine relativ kleine Speicheranlage (Akku) welche wenigstens ganzjährig die "Kommunikationsmodule" (Fritzbox, Sunny Webbox, Switch, PC mit Monitoren, NAS) 24h mit einer "quasi USV" versieht. Da fallen (separat gezählt) täglich > 2 kWh an (je nach Nutzung des PC auch deutlich mehr) Ein Art "Notbeleuchtung" (LED) soll inklusive sein. Was die Beleuchtung angeht sind alle häufig benutzten Beleuchtungskörper mit LED ausgestattet. Nur selten genutzte Beleuchtungskörper bestehen noch aus Leuchtstofflampen (Industrietyp).

Die inzwischen nach langjähriger "Tätigkeit" durch aktuelle Geräte ersetzten Kühl- und Gefriergeräte beziehen "sonnenstandsabhängig" die notwendige Energie ebenfalls aus der PV. In Zukunft wird zumindest die Gefriergerät nach Sonnenuntergang abgeschaltet und mit tieferen Temperaturen bei (davor) ausreichendem PV-Strom ausschließlich damit betrieben. Das setzt selbstverständlich eine ausgefeilte Regelung aller "Verbraucher" ganzjährig voraus. Ich setze da große Hoffnung in ein System namens COMEXIO Was sehr langsam auch in der Industrie Einzug hält s. diesen Beitrag : Für eine Erweiterung des Speicherbegriffs soll mir wo immer das geht auch recht sein...

Noch nicht verwirklicht (notwendige Leitungen sind verlegt) ist das Vorhaben. Ein Batteriespeicher - Redox-Flow Batterie - wird Anfang Dezember 2019 geliefert, installiert und genutzt.

Wer nicht anders kann oder will, mag mit Mikro-PV seinen Beitrag leisten...

Inzwischen (2016.10.17) kommt wieder "Bewegung" in Sachen "Klein- PV-Anlagen" es gibt nun eine "Unterstützergruppe"
Quelle : DGS

Das TEAM besteht bis Dato aus "fast 50 engagierten Männern und Frauen".

Auf der WEB-Seite finden sich auch Links ("Fachbeiträge" bzw. "Pressespiegel") die bis 2012 zurückgehen.

Doch was sagen die gern angeführten "anderen Länder" zu dem Betrieb von "Plug & Play-Photovoltaikanlagen"
SWISSOLAR hat geschrieben: Plug & Play-Photovoltaikanlagen

Sogenannte Plug&Play Solaranlagen sind Photovoltaik-Kleinanlagen, die selbst aufgestellt werden können und den Strom direkt in eine Steckdose einspeisen.

Da im Normalfall kein Elektriker oder Dachdecker benötigt wird, kann für einen Selbstkostenpreis von ca. 10 bis 20 Rappen pro kWh Solarstrom erzeugt werden. Der grösste Teil der Energie von 200 bis ca. 800 kWh die jährlich erzeugt werden, wird direkt in der eigenen Wohnung oder im Haus verbraucht, der Rest geht via Zähler ins Netz zurück.

Mit der Energie einer grossen Plug&Play Anlage können als Beispiel wöchentlich mit einem Elektroauto ca. 100 km zurückgelegt werden. Die Preise solcher Anlagen bewegen sich je nach Grösse und Ausführung zwischen SFr 1000.- und mehreren tausend Franken.

Die Kleinstanlagen werden an die Balkonbrüstung gehängt, im Garten aufgestellt, auf einem gut zugänglichen Dach montiert oder als energieerzeugende Gartenmöbel, sogenannten Energiemöbeln, genutzt.
Diese Solarsets bestehen normalerweise aus Solarmodulen, Modulwechselrichtern und entsprechenden Montagesystemen.

In der Schweiz ist die maximale Einspeiseleistung auf 600 Watt begrenzt, um eine unzulässige Erwärmung der ortsfesten Installation zu verhindern.
Offensichtlich hat man sich auch dort "Sorgen" um die mögliche Überlastung von Leitungen und der daraus resultierenden Brandgefahr gemacht und mit max. 600 W ( ich vermute 600 Wp ist gemeint) einen Kompromiss gefunden um diesen Anlagentyp genehmigungsfähig zu machen.

Nach einigem Suchen im WEB habe ich ein PDF Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen - Begrenzung der Leistung freizügig steckbarer Photovoltaikan (PDF) gefunden.

Jeder kann das PDF selbst herunterladen und lesen. Ich versuche hier nur die wichtigsten "Erkenntnisse" die sich aus dieser fremden Norm ergeben zu ziehen.

Die Schweiz erlaubt entsprechend ihrer Vorschriften des "Schweizerischen Elektrotechnischen Verein (SEV)" keine "Verpolung", wie sie dem dt. "Schukostecker" leider eigen ist. Dort ist für Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen der " Stecker (SEV101)" zugelassen. Zugehörige Steckdose ist "Steckdose (SEV 1011)" (für runde Stifte) bis 10A Nennstrom. Der Schutzleiter ist beim Einstecken "voreilend" und umgekehrt "nacheilend" wie das auch bei der CCE-Steckvorrichtung erforderlich ist. Die beiden Stromführenden Stifte sind konstruktiv so angelegt, das ein Berühren der Leiter im (noch) eingesteckten Zustand zuverlässig verhindert. Ganz offensichtlich korreliert das mit dem "stromloswerden" der "Plug-&-Play-Photovoltaikanlage" beim Entfernen des Steckers im "aktiven" Zustand. Dies ist bei einer Vielzahl von noch zulässigen Schukosteckern leider nicht der Fall.

Anders, als das lapidar in manchen Darstellungen berichtet wird, hat die SEV die Gefährdung durch "ungenormte"sog. "Guerilla-PV" durchaus "auf dem Schirm", was klar aus dem PDF des "Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI" hervorgeht :
Mögliche Überlastung

«Kleine» PV-Anlagen werden vereinzelt als steckerfertige Erzeugnisse angeboten. Diese Anlagen können auf Balkonen, Fassaden und auf Dächern fest montiert und mit einem Typ-12- oder Typ-
23-Stecker an einer Aussensteckdose eingesteckt werden. Durch die Energieeinspeisung einer solchen PV-Anlage und gleichzeitig hohem Energiebezug eines im selben Endstromkreis an einer Steckdose eingesteckten Verbrauchers können Steckdosen, Leitungen und Anschlussstellen in der Installation überlastet werden. Die vorgeschaltete Schutzeinrichtung des Endstromkreises löst bei dieser Überlastung nicht korrekt aus. Es besteht dadurch eine latente Brandgefahr, welche zu gefährlichen Zuständen für Personen und Sachen führen kann.

Das deckt sich - wie jeder nachlesen kann - mit meiner fachlichen Meinung. Daraus haben die Schweizer für "Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen" eine verpflichtende Festlegung abgeleitet :
Festlegung

Pro Bezügerleitung dürfen steckerfertige mobile PV-Anlagen bis zu einer AC-seitigen Nennleistung von gesamthaft maximal 600 W an freizügigen 230-V-Aussensteckdosen – typisch Balkon oder Dachterrasse – eingesteckt sein.

Diese abgegebene AC-Leistung darf in keinem Moment überschritten werden. Für die PV-Anlage muss eine Konformitätserklärung mit der Aufführung aller relevanten Normen gemäss Art. 6 NEV über das gesamte Erzeugnis vorhanden sein.

Weiter ist [center]zwingend[/center] entweder eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (PRCD, Typ B,30 mA)2) im Netzkabel oder im Netzstecker auf der AC-Seite des Erzeugnisses vorhanden oder es ist eine allstromsensimsensitive Fehlerstrom-Überwachungseinheit (RCMU) 3) im Wechselrichter/Netzschnittstelle nachweislich eingebaut.

PV-Modul, Wechselrichter, evtl. Batteriemodul und Netzschnittstelle müssen dabei örtlich eine Einheit bilden, um zusammen mit dem Netzanschlusskabel mit Stecker (SEV1011) und PRCD als frei steckbares Erzeugnis im Sinne der NEV gelten zu können.

In der beizulegenden Instruktion ist zwingend darauf zu verweisen, dass eine solche gesteckte PV-Anlage durch den Nutzer seinem Netzbetreiber vor Betriebsaufnahme schriftlich gemeldet werden muss

Netzgebundene PV-Anlagen mit einer AC-Nennleistung grösser 600 W dürfen nicht an Endstromkreisen angeschlossen werden. Sie unterliegen der lnstallationspflicht nach der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) und müssen über eine separate Absicherung fest angeschlossen werden (NIN Kap. 7.12). Inverkehrbringer von solchen Anlagen an Private müssen beim Anbieten auf dem Markt und in der Installationsanleitung über die Installationspflicht nach NIV informieren

(«Diese PV-Anlage unterliegt aufgrund der abgegebenen Leistung der Installationspflicht gemäss der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) und darf nur durch Personen respektive Betriebe installiert werden, welche im Besitz einer lnstallationsbewilligung nach Art. 9 oder 14 NIV sind»).

So oder so ähnlich könnte also auch eine verbindliche dt. Normung aussehen. Im Gegensatz zu den laienhaften Betrachtungen, haben die schweizer Normungsstellen, klare Vorstellungen unter welchen Bedingungen "frei steckbares Erzeugnisse" Verwendet werden dürfen und wo exakt die Grenzen liegen.

Ich glaube kaum, das die schweizer Kollegen blauäugig an dieses Problem herangegangen sind. Dazu ist deren klares Eingehen auf mögliche Gefahren durch derartige "Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen" viel zu deutlich.

Bei der Idee sog. "Guerilla PV" ohne klare Voraussetzungen zu erlauben bzw. faktisch zu erzwingen, wird sich rasch, eine unserer Idee der Photovoltaik weiter zum weitverbreiteten Durchbruch zu verhelfen, zuwiderlaufende Kampagne bilden. Besser "dicke Bretter langsam bohren, als mit übereiltem Aktionismus neue Probleme aufzubauen...

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